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   BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B   

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BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B (https://dejure.org/2013,32285)
BSG, Entscheidung vom 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B (https://dejure.org/2013,32285)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - B 5 RS 14/13 B (https://dejure.org/2013,32285)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).

    Diese Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 71).

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

    Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Um darzulegen, dass eine Rechtsfrage, die bereits entschieden ist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, muss die Beschwerdeführerin aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 8b).

    Deshalb ist im Einzelnen zu erläutern, dass und mit welchen Gründen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 6 S 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316; Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 185).

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Wer mit der Behauptung von "Ungleichbehandlungen" Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, muss zudem unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art. 3 Abs. 1 GG in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 S 14; BSG Beschlüsse vom 10.10.2007 - B 12 R 24/07 B - Juris RdNr 7 und vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16).

    Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 sowie BSG Beschlüsse vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6 und vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - Juris RdNr 5).

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 19/03 R

    Sperrzonenzuschlag - DDR - Arbeitsentgelt iS des AAÜG?

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    8 Sie weist jedoch selbst darauf hin, dass "zu der hier maßgeblichen Thematik der Anerkennung zusätzlicher Gelder nach dem AAÜG, die in der DDR Beschäftigte erhalten haben", bisher "lediglich zwei Entscheidungen des BSG ergangen" seien, nämlich die Urteile vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R - (Sperrzonenzuschlag) und vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - (Jahresendprämie).

    13 Die Beklagte macht geltend, das BSG (Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R) habe den tragenden Rechtssatz aufgestellt, "dass Arbeitsentgelt nur vorliege, wenn jedenfalls ein mittelbarer, also innerer, sachlicher Zusammenhang mit einer Beschäftigung gegeben sei.".

  • BSG, 16.05.2012 - B 5 R 442/11 B
    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Da jedenfalls die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts nicht geeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der Rechtsfrage schon deshalb von vornherein ausgeschlossen (vgl dazu Senatsbeschlüsse vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9 und vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Denn eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG zwar über die vorliegende Fallkonstellation noch nicht zu befinden hatte, höchstrichterliche Entscheidungen aber schon hinreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Um darzulegen, dass eine Rechtsfrage, die bereits entschieden ist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, muss die Beschwerdeführerin aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19) oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 8b).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    8 Sie weist jedoch selbst darauf hin, dass "zu der hier maßgeblichen Thematik der Anerkennung zusätzlicher Gelder nach dem AAÜG, die in der DDR Beschäftigte erhalten haben", bisher "lediglich zwei Entscheidungen des BSG ergangen" seien, nämlich die Urteile vom 29.1.2004 - B 4 RA 19/03 R - (Sperrzonenzuschlag) und vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R - (Jahresendprämie).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Dasselbe gilt, soweit die Beklagte "einen Verstoß gegen den Einigungsvertrag, Anlage 2, Kap. VIII, Sachgebiet H, Abschnitt 111, 9b I" geltend macht, wobei in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, dass die Vorschriften des Einigungsvertrags keinen Geltungs- oder Anwendungsvorrang gegenüber den Regelungen des AAÜG haben (BSGE 81, 1, 5 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 14 S 112; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 2 S 16).
  • BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 765/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die

    Auszug aus BSG, 24.10.2013 - B 5 RS 14/13 B
    Deshalb ist im Einzelnen zu erläutern, dass und mit welchen Gründen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 6 S 11; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 316; Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 185).
  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 25/93

    Rentenüberleitung - Übergangsrente - Einigungsvertrag

  • BSG, 20.07.2010 - B 1 KR 10/10 B

    Krankenversicherung - Leistungsausschluss von Viagra bei erektiler Dysfunktion

  • BSG, 05.12.2012 - B 1 KR 14/12 B

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der Behandlungsmaßnahmen einer

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 21.02.2012 - B 5 R 222/11 B
  • BSG, 10.10.2007 - B 12 R 24/07 B

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen

  • BSG, 11.05.2010 - B 13 R 589/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

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